Der Verband
Übersicht UHV Kehdingen
Unsere Entstehung in Kürze
· 1960 Gründung der Unterhaltungsverbände (UHV)
durch das Nds. Wassergesetz
· 1963 vorläufiger Verbandsausschuss
· 1970 Einführung der Landeszuschusse zur
Unterhaltung Gewässer II. Ordnung
· Nur UHV antrags- und empfangsberechtigt
· 1972 Beschluss einer Verbandssatzung
· Beginn der aktiven Arbeit der UHV
Wo liegen wir?
· Lage im „Nassem Dreieck“ zwischen Weser und Elbe
· Verbandsgebiet zwischen Oste und Schwinge
· Verlauf parallel zur Elbe in Breite von 4 bis 7 km
· Tiefliegendes Gelände (Marsch, Moor)
· großer Teil des Gebietes unter NN
· Hohes Grundwasser, hohe Wasserstände in Gewässern
- Viele Schöpfwerke
- 2 - 3 maliges Heben Richtung Unterelbe/ Oste
- Hohe Energiekosten
· Verbandsgebiet zwischen Oste und Schwinge
· Verlauf parallel zur Elbe in Breite von 4 bis 7 km
· Tiefliegendes Gelände (Marsch, Moor)
· großer Teil des Gebietes unter NN
· Hohes Grundwasser, hohe Wasserstände in Gewässern
- Viele Schöpfwerke
- 2 - 3 maliges Heben Richtung Unterelbe/ Oste
- Hohe Energiekosten
Mitglieder
10 Wasser u. Bodenverbände
250 Einzelmitglieder
Fläche / Gewässer
Verbandsgröße ca. 27.600 ha
Landwirtschaftlich genutzt ca. 24.755 ha
Gewässer II. Ordnung 254,3 km
Gewässernetz 254 km
· Erheblich veränderte Gewässer (HMWB) 60,61 km
· Künstliche Gewässer (AWB) 193, 69 km
Gewässernetzdichte 0,92 km/km²
Bauwerke / Anlagen
· Mündungsschöpfwerke 16
· Stufenschöpfwerke 3
· Polderschöpfwerke 132
· Siele im Elbdeich 9
· Siele im Ostedeich 6
· Siele im Schwingedeich 2
· Regulierungsbauwerke auf Krautsand 11
· Verbandsbauhof 1
10 Wasser u. Bodenverbände
250 Einzelmitglieder
Fläche / Gewässer
Verbandsgröße ca. 27.600 ha
Landwirtschaftlich genutzt ca. 24.755 ha
Gewässer II. Ordnung 254,3 km
Gewässernetz 254 km
· Erheblich veränderte Gewässer (HMWB) 60,61 km
· Künstliche Gewässer (AWB) 193, 69 km
Gewässernetzdichte 0,92 km/km²
Bauwerke / Anlagen
· Mündungsschöpfwerke 16
· Stufenschöpfwerke 3
· Polderschöpfwerke 132
· Siele im Elbdeich 9
· Siele im Ostedeich 6
· Siele im Schwingedeich 2
· Regulierungsbauwerke auf Krautsand 11
· Verbandsbauhof 1
Aufgaben
§2 der Satzung des UHV Nr.18:
Aufgabe
Der Verband hat zur Aufgabe:
(1) Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung.
(2) a) Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern, soweit im Zusammenhang mit den Aufgaben zu (1) stehend,
b) Unterhaltung und Bau von Anlagen in und an Gewässern,
c) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
e) Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben
(WVG §2)
Ziele
· Senkung der Energiekosten
· Modernisierung und Automatisierung der Schöpfwerke
· Verbesserung der allgemeinen Entwässerungssituation
· präventive Maßnahmen für den Binnenhochwasserschutz
· Ökologische Aufwertung der Gewässer
§2 der Satzung des UHV Nr.18:
Aufgabe
Der Verband hat zur Aufgabe:
(1) Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung.
(2) a) Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern, soweit im Zusammenhang mit den Aufgaben zu (1) stehend,
b) Unterhaltung und Bau von Anlagen in und an Gewässern,
c) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
e) Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben
(WVG §2)
Ziele
· Senkung der Energiekosten
· Modernisierung und Automatisierung der Schöpfwerke
· Verbesserung der allgemeinen Entwässerungssituation
· präventive Maßnahmen für den Binnenhochwasserschutz
· Ökologische Aufwertung der Gewässer
Der Unterhaltungsverband Kehdingen erhebt für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Verbandsbeiträge, deren Höhe jährlich durch den Verbandsausschuss festgesetzt wird.
Er erhebt Beiträge nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände von 1991.
Beitragspflichtig sind die Verbandsmitglieder; das sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit die Grundstücke nicht in Wasser- und Bodenverbänden oder Gemeinden mit gemeindlicher Mitgliedschaft liegen.
Beitragsberechnung:
Zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag (Fläche x ha-Satz) werden folgende Erschwernisbeiträge erhoben:
Der Gesetzgeber hat in einer Anlage zum NWG für jede Nutzungsart den anzunehmenden Grad der Versiegelung festgelegt. Die im Kataster eingetragene tatsächliche Nutzung ist für den Verband bei der Beitragsbemessung verbindlich.
Mindestbeiträge
Für den Unterhaltungsverband Kehdingen mit seinen relativ hohen Hebesätzen zur Deckung der Unterhaltungskosten für das dichte Gewässernetz mit zahlreichen Schöpfwerken ergibt sich ein Mindestbeitrag von 25,00 EUR.
Veranlagungsgrundlage ist der Katasternachweis mit Stand 01.01. des Veranlagungsjahres. Eigentümerwechsel sind dem Verband gemäß § 32 der Satzung umgehend mitzuteilen. Der neue Eigentümer wird dann ab dem folgenden Jahr berücksichtigt. Die Auseinanderrechnung des Jahresbeitrages beim Verkauf eines Grundstücks innerhalb eines Jahres wird nicht durch den Unterhaltungsverband vorgenommen, sondern muss privatrechtlich erfolgen.
§31 der Satzung des UHV Nr.18:
Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 2 (1) verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Der Verband hebt Erschwernisbeiträge nach den Veranlagungsregeln gemäß der Anlage I, die Bestandteil der Satzung wird.
(2) Für die Aufgaben gemäß § 2 (2 a) verteilt sich die Beitragslast auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Verbandsaufgabe haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast für die Aufgaben nach § 2 (2 a) im Verhältnis der Flächeninhalte der vorteilhabenden Grundstücke.
(3) Die Beitragslast aus den weiteren Verbandsaufgaben verteilt sich auf die Vorteilhabenden nach vom Verbandsausschuss besonders zu beschließenden Veranlagungsregeln.
(4) Der Verband kann einen Mindestbeitrag nach Maßgabe von § 101 Abs. 3 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Höhe des Hektarsatzes erheben, höchstens jedoch 25,00 Euro. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele. Über die Höhe des Hektarsatzes wird im Rahmen des Haushaltes gem. § 25 dieser Satzung entschieden.
Er erhebt Beiträge nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände von 1991.
Beitragspflichtig sind die Verbandsmitglieder; das sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit die Grundstücke nicht in Wasser- und Bodenverbänden oder Gemeinden mit gemeindlicher Mitgliedschaft liegen.
Beitragsberechnung:
Zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag (Fläche x ha-Satz) werden folgende Erschwernisbeiträge erhoben:
2024 | ||||
- Leicht versiegelte Flächen (z.B. Grünanlagen) nicht landwirtschaftlich genutzt | Fläche x 1-facher ha-Satz | 58,50 EUR | ||
- Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 55,50 EUR | |||
- | ||||
- Mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Straßen) | Fläche x 2,5-facher ha-Satz | 146,25 EUR | ||
- Stärker versiegelte Flächen (z.B. bebaute Grundstücke) | Fläche x 4-facher ha-Satz | 234,00 EUR | ||
- Mindestbeitrag §64NWG | 25,00 EUR |
Der Gesetzgeber hat in einer Anlage zum NWG für jede Nutzungsart den anzunehmenden Grad der Versiegelung festgelegt. Die im Kataster eingetragene tatsächliche Nutzung ist für den Verband bei der Beitragsbemessung verbindlich.
Mindestbeiträge
Für den Unterhaltungsverband Kehdingen mit seinen relativ hohen Hebesätzen zur Deckung der Unterhaltungskosten für das dichte Gewässernetz mit zahlreichen Schöpfwerken ergibt sich ein Mindestbeitrag von 25,00 EUR.
Veranlagungsgrundlage ist der Katasternachweis mit Stand 01.01. des Veranlagungsjahres. Eigentümerwechsel sind dem Verband gemäß § 32 der Satzung umgehend mitzuteilen. Der neue Eigentümer wird dann ab dem folgenden Jahr berücksichtigt. Die Auseinanderrechnung des Jahresbeitrages beim Verkauf eines Grundstücks innerhalb eines Jahres wird nicht durch den Unterhaltungsverband vorgenommen, sondern muss privatrechtlich erfolgen.
§31 der Satzung des UHV Nr.18:
Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 2 (1) verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Der Verband hebt Erschwernisbeiträge nach den Veranlagungsregeln gemäß der Anlage I, die Bestandteil der Satzung wird.
(2) Für die Aufgaben gemäß § 2 (2 a) verteilt sich die Beitragslast auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Verbandsaufgabe haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast für die Aufgaben nach § 2 (2 a) im Verhältnis der Flächeninhalte der vorteilhabenden Grundstücke.
(3) Die Beitragslast aus den weiteren Verbandsaufgaben verteilt sich auf die Vorteilhabenden nach vom Verbandsausschuss besonders zu beschließenden Veranlagungsregeln.
(4) Der Verband kann einen Mindestbeitrag nach Maßgabe von § 101 Abs. 3 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Höhe des Hektarsatzes erheben, höchstens jedoch 25,00 Euro. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele. Über die Höhe des Hektarsatzes wird im Rahmen des Haushaltes gem. § 25 dieser Satzung entschieden.
Verbandsvorsteher | Stellvertreter | |||
Christoph von Schassen | Detlef Martens | |||
Vorstand | ||||
1 | Hans-Jürgen Raddatz | Helmut Seidel | ||
2 | Carsten Elfers | Ulrich Buchterkirch | ||
3 | Volkmar v.d. Decken | Christian v.d. Decken | ||
4 | Henning Janßen | Friedjof Beckmann | ||
5 | Bent Beckmann | Christoph Kruse | ||
6 | Matthias Feil-Frank | Michael Jantz | ||
7 | Detlef Martens | Burghard Hartleff | ||
8 | Hauke Dreyer | Dirk Balthasar |
Ausschuss | Stellvertreter | |||
1 | Friedjof Beckmann | Herwart v.d.Decken (jun.) | EVN* 1 Abt. Freiburg | |
2 | Stefan Schlichtmann | Ralf Leydecker | EVN* 2 Abt. Itzwörden/Mühl. | |
3 | Ulrich Buchterkirch | Bernd Pape | EVN* 3 Abt. Krummendeich. | |
4 | Heino Röndigs | Niels Elsen | EVN* 4 Abt. Neuland | |
5 | Thomas Feil | Ulrich Buchterkirch | EVN* 5 Abt. Nalje-Schöneworth | |
6 | Christian v.d. Decken | Nicolaus v.d. Decken | EVN* 6 Abt. Nalje-Schöneworth | |
7 | Hauke Holthusen | Jan Draack | EVN* 7 Abt. Nalje-Schöneworth | |
8 | Joachim Beckmann | Steffen Gellert | EVN* 8 Abt. Nalje-Schöneworth | |
9 | Klaus - Heinrich Leidecker | Hermann Grodtmann | EVN* 9 Abt. Wiese-Faulenhofe | |
10 | Gerd Horeis | Rolf Oldenburg | EVN* 10 Abt. Wischhafen | |
11 | Ulrich Wist | Kai Kruse | EVN* 11 Abt. Wischhafen | |
12 | Horst Wilkens | Dirk Petersen | EV Mittelkehdingen | |
13 | Moritz Morgenstern | Jürgen Averhoff | EV Drochtersen | |
14 | Johann-H. Leidecker | Dirk Büther | WaBo** Krautsand | |
15 | Jens Oltmann | Gerd Haack | Gauensieker Schleusenverband | |
16 | Hartmut Witt | Helmut von Kroge | Schleusenverband Bauerschaft Ritsch | |
17 | Dr. Bernd von Essen | Heinz Kruse | WaBo** Assel-Wethe-Barnkrug 1 | |
18 | Burghard Hartleff | Peter Haack | WaBo** Assel-Wethe-Barnkrug 2 | |
19 | Christian Helmke | Christian Haak | Bützlether Schleusenverband 1 | |
20 | Karsten Grothmann | Volker Hartlef | Bützlether Schleusenverband 2 | |
21 | Peter Munkwitz | Helmut Seidel | Schölisch-Götzdorfer Schleusenverband | |
22 | Dirk Balthasar | Hans-Jürgen Brandt | Harschenflether Schleusenverband | |
23 | Andreas Langen | Maik Brinkmann | Einzelmitglieder Hammah |
* EVN = EV Nordkehdingen
** WaBo = Wasser und Bodenverband