Der Verband

Übersicht UHV Kehdingen

Unsere Entstehung in Kürze

· 1960 Gründung der Unterhaltungsverbände (UHV)
  durch das Nds. Wassergesetz
· 1963 vorläufiger Verbandsausschuss
· 1970 Einführung der Landeszuschusse zur
  Unterhaltung Gewässer II. Ordnung
· Nur UHV antrags- und empfangsberechtigt
· 1972 Beschluss einer Verbandssatzung
· Beginn der aktiven Arbeit der UHV

Wo liegen wir?

· Lage im „Nassem Dreieck“ zwischen Weser und Elbe
· Verbandsgebiet zwischen Oste und Schwinge
· Verlauf parallel zur Elbe in Breite von 4 bis 7 km
· Tiefliegendes Gelände (Marsch, Moor)
· großer Teil des Gebietes unter NN
· Hohes Grundwasser, hohe Wasserstände in Gewässern
   - Viele Schöpfwerke
   - 2 - 3 maliges Heben Richtung Unterelbe/ Oste    
   - Hohe Energiekosten
Mitglieder
10 Wasser u. Bodenverbände
250 Einzelmitglieder

Fläche / Gewässer
Verbandsgröße ca. 27.600 ha
Landwirtschaftlich genutzt ca. 24.755 ha
Gewässer II. Ordnung 254,3 km

Gewässernetz 254 km
· Erheblich veränderte Gewässer (HMWB) 60,61 km
· Künstliche Gewässer (AWB) 193, 69 km
Gewässernetzdichte 0,92 km/km² 

Bauwerke / Anlagen

· Mündungsschöpfwerke 16
· Stufenschöpfwerke 3
· Polderschöpfwerke 132
· Siele im Elbdeich 9
· Siele im Ostedeich 6
· Siele im Schwingedeich 2
· Regulierungsbauwerke auf Krautsand 11
· Verbandsbauhof 1
Aufgaben

§2 der Satzung des UHV Nr.18:

Aufgabe

Der Verband hat zur Aufgabe:
(1) Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung.

(2) a) Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern, soweit im Zusammenhang mit den Aufgaben zu (1) stehend, 
     b) Unterhaltung und Bau von Anlagen in und an Gewässern,
     c) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts,  des Bodens und für die Landschaftspflege,
     d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
     e) Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben

(WVG §2)

Ziele

· Senkung der Energiekosten
· Modernisierung und Automatisierung der Schöpfwerke
· Verbesserung der allgemeinen Entwässerungssituation
· präventive Maßnahmen für den Binnenhochwasserschutz
· Ökologische Aufwertung der Gewässer
Der Unterhaltungsverband Kehdingen erhebt für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Verbandsbeiträge, deren Höhe jährlich durch den Verbandsausschuss festgesetzt wird.
Er erhebt Beiträge nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände von 1991.

Beitragspflichtig sind die Verbandsmitglieder; das sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit die Grundstücke nicht in Wasser- und Bodenverbänden oder Gemeinden mit gemeindlicher Mitgliedschaft liegen.

Beitragsberechnung:
Zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag (Fläche x ha-Satz) werden folgende Erschwernisbeiträge erhoben:

        2024
- Leicht versiegelte Flächen (z.B. Grünanlagen) nicht landwirtschaftlich genutzt   Fläche x 1-facher ha-Satz   58,50 EUR
         
- Landwirtschaftlich genutzte Flächen       55,50 EUR
        -
- Mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Straßen)   Fläche x 2,5-facher ha-Satz   146,25 EUR
         
- Stärker versiegelte Flächen (z.B. bebaute Grundstücke)   Fläche x 4-facher ha-Satz   234,00 EUR
         
- Mindestbeitrag §64NWG       25,00 EUR

Der Gesetzgeber hat in einer Anlage zum NWG für jede Nutzungsart den anzunehmenden Grad der Versiegelung festgelegt. Die im Kataster eingetragene tatsächliche Nutzung ist für den Verband bei der Beitragsbemessung verbindlich.

Mindestbeiträge
Für den Unterhaltungsverband Kehdingen mit seinen relativ hohen Hebesätzen zur Deckung der Unterhaltungskosten für das dichte Gewässernetz mit zahlreichen Schöpfwerken ergibt sich ein Mindestbeitrag von 25,00 EUR.

Veranlagungsgrundlage ist der Katasternachweis mit Stand 01.01. des Veranlagungsjahres. Eigentümerwechsel sind dem Verband gemäß § 32 der Satzung umgehend mitzuteilen. Der neue Eigentümer wird dann ab dem folgenden Jahr berücksichtigt. Die Auseinanderrechnung des Jahresbeitrages beim Verkauf eines Grundstücks innerhalb eines Jahres wird nicht durch den Unterhaltungsverband vorgenommen, sondern muss privatrechtlich erfolgen. 

§31 der Satzung des UHV Nr.18:
Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 2 (1) verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Der Verband hebt Erschwernisbeiträge nach den Veranlagungsregeln gemäß der Anlage I, die Bestandteil der Satzung wird.

(2) Für die Aufgaben gemäß § 2 (2 a) verteilt sich die Beitragslast auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Verbandsaufgabe haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast für die Aufgaben nach § 2 (2 a) im Verhältnis der Flächeninhalte der vorteilhabenden Grundstücke.

(3) Die Beitragslast aus den weiteren Verbandsaufgaben verteilt sich auf die Vorteilhabenden nach vom Verbandsausschuss besonders zu beschließenden Veranlagungsregeln.

(4) Der Verband kann einen Mindestbeitrag nach Maßgabe von § 101 Abs. 3 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Höhe des Hektarsatzes erheben, höchstens jedoch 25,00 Euro. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele. Über die Höhe des Hektarsatzes wird im Rahmen des Haushaltes gem. § 25 dieser Satzung entschieden.

    Verbandsvorsteher   Stellvertreter
    Christoph von Schassen   Detlef Martens
         
    Vorstand    
1   Hans-Jürgen Raddatz   Helmut Seidel
         
2   Carsten Elfers   Ulrich Buchterkirch
         
3   Volkmar v.d. Decken   Christian v.d. Decken
         
4   Henning Janßen   Friedjof Beckmann
         
5   Bent Beckmann   Christoph Kruse
         
6   Matthias Feil-Frank   Michael Jantz
         
7   Detlef Martens   Burghard Hartleff
         
8   Hauke Dreyer   Dirk Balthasar

  Ausschuss   Stellvertreter  
         
  1  Friedjof Beckmann   Herwart v.d.Decken (jun.) EVN* 1 Abt. Freiburg
  2 Stefan Schlichtmann   Ralf Leydecker EVN*  2 Abt. Itzwörden/Mühl.
  3 Ulrich Buchterkirch   Bernd Pape EVN*  3 Abt. Krummendeich.
  4 Heino Röndigs   Niels Elsen EVN*  4 Abt. Neuland
  5 Thomas Feil   Ulrich Buchterkirch EVN*  5 Abt. Nalje-Schöneworth
  6 Christian v.d. Decken   Nicolaus v.d. Decken EVN*  6 Abt. Nalje-Schöneworth
  7 Hauke Holthusen   Jan Draack EVN*  7 Abt. Nalje-Schöneworth
  8 Joachim Beckmann   Steffen Gellert EVN*  8 Abt. Nalje-Schöneworth
  9 Klaus - Heinrich Leidecker   Hermann Grodtmann EVN*  9 Abt. Wiese-Faulenhofe
10 Gerd Horeis   Rolf Oldenburg EVN*  10 Abt. Wischhafen
11 Ulrich Wist   Kai Kruse EVN*  11 Abt. Wischhafen
12 Horst Wilkens   Dirk Petersen EV Mittelkehdingen
13 Moritz Morgenstern   Jürgen Averhoff EV Drochtersen
14 Johann-H. Leidecker   Dirk Büther WaBo** Krautsand
15 Jens Oltmann   Gerd Haack Gauensieker Schleusenverband
16 Hartmut Witt   Helmut von Kroge Schleusenverband Bauerschaft Ritsch
17 Dr. Bernd von Essen   Heinz Kruse WaBo** Assel-Wethe-Barnkrug 1
18 Burghard Hartleff   Peter Haack WaBo** Assel-Wethe-Barnkrug 2
19 Christian Helmke   Christian Haak Bützlether Schleusenverband 1
20 Karsten Grothmann   Volker Hartlef Bützlether Schleusenverband 2
21 Peter Munkwitz   Helmut Seidel Schölisch-Götzdorfer Schleusenverband
22 Dirk Balthasar   Hans-Jürgen Brandt Harschenflether Schleusenverband
23 Andreas Langen   Maik Brinkmann Einzelmitglieder Hammah


* EVN = EV Nordkehdingen

** WaBo = Wasser und Bodenverband

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